Startseite

Über uns

Leistungen

Verteilgebiet

Referenzen

Anfrage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AGB - Impressum
 

 

ABG

Angebote

  1. Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück.
    Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen.
    Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der
    Regel einen Preisaufschlag von 5 - 20 Prozent.


Anlieferung

  1. Falls nicht anders vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig, bis spätestens 3 Tage vor dem Verteiltermin, frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Das Verteilunternehmen haftet für die sorgsame Lagerung in seinen Räumen.
  2. Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.


Durchführung

  1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an Haushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur 1 Exemplar eingeworfen, unabhängig
    von der Menge der Haushaltsnamen, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Abdeckungsquote wünscht.
    In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient.
    Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare Aufkleber).
    Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbebetriebe, Büros,
    Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen.

Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besondere Vereinbarungen.


Gewährleistungen

  1. Das Verteilunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen
    von Inhalt und Form der Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende
    Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt.
  2. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wird vom Auftragnehmer eine Belieferung von 90 - 95 Prozent der erreichbaren Haushalte angestrebt.
    Das Verteilunternehmen ist berechtigt, erforderlichenfalls Subunternehmer einzusetzen, haftet dann jedoch uneingeschränkt
    für deren Leistung.
  3. Von der Druckerei etwaig angelieferte Überdrucke kommen nur dann
    zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu zwei Wochen nach der Verteilung
    aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt.


Beanstandungen

  1. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Namen
    des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen innerhalb von 3 Tagen beim Auftragnehmer vorliegen,
    damit Beanstandungen überprüft und abgestellt werden können.

Bei begründeten Beanstandungen ist dem Verteilunternehmen die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Leistungen. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung.
Bei begründeten Beanstandungen aus eigenem Verschulden leistet das Verteilunternehmen angemessenen Schadenersatz im Verhältnis zur Fehlleistung. In diesem Fall wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen einzelnen Verteilbezirks gutgeschrieben.
Ergibt sich aus Haushaltbefragungen, dass nachweislich mehr als 10 % der angestrebten Abdeckquote nicht verteilt wurden, so steht dem Auftraggeber das Recht auf gleichprozentigen Rechnungsabzug für das jeweilige Zustellgebiet zu. Schadenersatz kann höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes geleistet werden. Weitergehende Regressansprüche sind ausgeschlossen.
Stellt sich eine vom Auftraggeber veranlasste zusätzliche Überprüfung der Verteilleistung als unbegründet heraus, können die hierfür entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.


Zahlung

  1. Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung der Verteilung oder wahlweise wöchentlich. Falls nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach Erhalt netto ohne jeden Abzug zu zahlen.
    Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank sowie Einziehungs- und Mahnkosten berechnet. Die Ausführung von laufenden Aufträgen kann bis zur Begleichung rückständiger Rechnungen zurückgestellt und gegebenenfalls Vorauszahlung
    verlangt werden.


Allgemeines

  1. Bei höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Streik, unverschuldeten Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, haftet
    das Verteilunternehmen nicht für Termineinhaltung. Des Weiteren entfällt die Haftung für Schäden oder Minderung des Verteilgutes
    durch Brand, Witterungseinflüsse, Bruch, Versand oder durch Dritte.
  2. Nachträgliche Auftragsenderungen bedürfen der Schriftform.

Verwenden Auftraggeber und Auftragnehmer widersprechende AGB, so haben die AGB des Auftragnehmers Vorrang und gelten ausschließlich.
Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers.